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§ 2 - Gesetz zur Ausführung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität (DatAustUSAG k.a.Abk.)

Artikel 1 G. v. 11.09.2009 BGBl. I S. 2998, 2012 II S. 499; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354
Geltung ab 19.04.2011; FNA: 319-113 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 2 Datenschutzrechtliche Verantwortung für den automatisierten Datenabruf



Die Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten automatisierten Abrufs nach Artikel 4 oder Artikel 7 des Abkommens vom 1. Oktober 2008 trägt innerstaatlich die Stelle, die das Bundeskriminalamt um die Durchführung des Abrufs ersucht hat.