(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Generalzolldirektion oder durch eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung *) werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der
Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.
(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn
- 1.
- die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,
- 2.
- die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuervergünstigung veranlasst ist,
- 3.
- die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,
- 4.
- sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,
- 5.
- durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Unionswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtunionswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,
- 6.
- bei Lieferungen von Alkohol im Sinne des Alkoholsteuergesetzes zwischen Steuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,
- 7.
- Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.
(3) 1Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. 2Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 16 Abs. 3 Nr. 3 a) G. v. 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) wurde sinngemäß konsolidiert.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498
Artikel 1 ZollKostVÄndV ... § 12". c) Die Angabe „Anlage (zu § 6 Absatz 1)" wird durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)" ersetzt. ... Angabe „Anlage (zu § 6 Absatz 1)" wird durch die Angabe „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)" ersetzt. d) Folgende Angabe wird angefügt: ... Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Anlage ... 12 Übergangsregelung (1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6 , die vor dem 1. Juni 2014 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Juni 2014 ... in der am 31. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden." 8. Die Anlage (zu § 6 Absatz 1) wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die ... a) In der Überschrift werden die Wörter „Anlage (zu § 6 Absatz 1)" durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)" ersetzt. ... „Anlage (zu § 6 Absatz 1)" durch die Wörter „Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1)" ersetzt. b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: ...
V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514