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Änderung § 3 ZollKostV vom 01.06.2014

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§ 3 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
§ 3 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Stunden- und Monatsgebühren


(Text neue Fassung)

§ 3 Gebührensätze


vorherige Änderung

(1) Die Stundengebühr beträgt:


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 35 Euro,

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 44 Euro.


(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:



1. | für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 4.832 Euro,

2. | für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 5.579 Euro,

3. | für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 6.687 Euro.


(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.




(1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

(2) Die
Stundengebühr beträgt:


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 55 Euro,

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 68 Euro.


(3) Die Monatsgebühr beträgt:



1. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 7.646 Euro,

2. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 8.526 Euro,

3. | für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 10.249 Euro.