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Änderung § 1 ZollKostV vom 01.12.2019

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§ 1 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2019 geltenden Fassung
§ 1 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Regelungsgegenstand


(Text alte Fassung)

Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, sowie von sonstigen Behörden werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(Text neue Fassung)

Von den Behörden der Bundeszollverwaltung und den Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung übertragen worden ist, werden nach Maßgabe dieser Verordnung Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

(heute geltende Fassung)