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Änderung § 12 ZollKostV vom 01.12.2020

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§ 12 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 12 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2019 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2019 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2019 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2019 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2019 geltenden Fassung anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Dezember 2020 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2020 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Dezember 2020 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1, die vor dem 1. Dezember 2020 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 30. November 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

(heute geltende Fassung)