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Änderung § 9 ZollKostV vom 15.08.2013

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§ 9 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 9 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 72 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Kosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren


(Text alte Fassung)

(1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.

(2) Werden im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwands bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 4 Absatz 4 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind.

(3) Gebühren und Auslagen, die nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, werden vom Rechtsinhaber oder demjenigen, der den Antrag auf Tätigwerden gestellt hat, erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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