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Änderung § 7 ZollKostV vom 01.12.2019

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§ 7 ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2019 geltenden Fassung
§ 7 ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1514

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Lagerkosten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für die Lagerung von Nichtgemeinschaftswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. 2 Sie beträgt pro Tag:

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Lagerung von Nichtunionswaren durch die Zollstelle wird eine Verwahrungsgebühr erhoben. 2 Sie beträgt pro Tag:

1. für Post- und Kuriersendungen bis 20 Kilogramm je Packstück 0,50 Euro,

2. für andere Stückgüter 0,50 Euro für jede angefangenen 50 Kilogramm,

3. für andere Sendungen 0,15 Euro für jede angefangenen 100 Kilogramm, mindestens jedoch 6 Euro.

(2) Gebühren werden nicht erhoben:

1. für den Tag der Gestellung der Ware,

2. für den Tag, an dem die Zollanmeldung angenommen worden ist, und

3. für die darauf folgenden Tage bis zu dem Tag, an dem die Waren dem Anmelder überlassen werden, wenn sich die Überlassung nicht aus Gründen verzögert, die dem Anmelder zuzurechnen sind, oder die Verzögerung durch eine kostenpflichtige Untersuchung veranlasst ist.

vorherige Änderung

(3) Werden die Waren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.



(3) Werden die Nichtunionswaren von der Zollstelle einem anderen in Verwahrung gegeben, so werden die hierdurch entstandenen Auslagen erhoben.