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§ 9 - Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)

Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 9 Notbremsemechanismus



(1) Der deutsche Vertreter im Rat muss in den Fällen des Artikels 48 Absatz 2 Satz 1, des Artikels 82 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und des Artikels 83 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beantragen, den Europäischen Rat zu befassen, wenn der Bundestag ihn hierzu durch einen Beschluss angewiesen hat.

(2) Wenn im Schwerpunkt Gebiete im Sinne des § 5 Absatz 2 betroffen sind, muss der deutsche Vertreter im Rat einen Antrag nach Absatz 1 auch dann stellen, wenn ein entsprechender Beschluss des Bundesrates vorliegt.



 

Zitierungen von § 9 IntVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 IntVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 IntVG Unterrichtung (vom 04.12.2009)
... 23 Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Grundgesetzes bedarf; 2. wenn das Verfahren nach § 9 in Betracht kommt, ob Entwürfe zu Gesetzgebungsakten gemäß a) Artikel ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 16.07.2010 BGBl. I S. 1041
 
Zitat in folgenden Normen

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
§ 93b GO-BT Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union (vom 01.01.2023)
... im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie für Beschlüsse nach § 9 Absatz 1 des Integrationsverantwortungsgesetzes . Die Rechte des Bundestages nach Artikel 45 Satz 3 des Grundgesetzes kann er nach ...