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§ 11 - Integrationsverantwortungsgesetz (IntVG)

Artikel 1 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 170-9 Vereinigung Europas Europaunion
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§ 11 Subsidiaritätsrüge



(1) Der Bundestag und der Bundesrat können in ihren Geschäftsordnungen regeln, wie eine Entscheidung über die Abgabe einer begründeten Stellungnahme gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit herbeizuführen ist.

(2) Der Präsident des Bundestages oder der Präsident des Bundesrates übermittelt die begründete Stellungnahme an die Präsidenten der zuständigen Organe der Europäischen Union und setzt die Bundesregierung darüber in Kenntnis.



 

Zitierungen von § 11 IntVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 IntVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Grundgesetzänderungen für die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon
G. v. 01.12.2009 BGBl. I S. 3822
Artikel 1 LissabonVUG Änderung des Integrationsverantwortungsgesetzes
... vom 22. September 2009 (BGBl. I S. 3022) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt: „§ 12 Subsidiaritätsklage ...