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§ 6 - Bestattermeisterverordnung (BestMstrV)

V. v. 15.09.2009 BGBl. I S. 3036 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Bestattungsgewerbe.

(2) Als Situationsaufgabe sind technische, organisatorische oder dienstleistungsbezogene Mängel zu identifizieren für eine vorgegebene

1.
Erdbestattung,

2.
Feuerbestattung oder

3.
Exhumierung oder Umbettung.

Auf dieser Grundlage ist eine Dokumentation zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel aufzeigt.

(3) Die Situationsaufgabe ist aus einem Bereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vorzugeben, der nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 3 war.