§ 9 - Bestattermeisterverordnung (BestMstrV)

V. v. 15.09.2009 BGBl. I S. 3036 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 7110-3-184 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts V. v. 18. Januar 2022 BGBl. I S. 39 m.W.v. 28. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 9 BestMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2022Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
vom 18.01.2022 BGBl. I S. 39
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 45 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
aktuellvor 01.01.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 BestMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BestMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BestMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 45 MstrPrHwÄndV Änderung der Bestattermeisterverordnung
... jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Allgemeine Prüfungs- und ... worden sind." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung ... Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung." 3. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt: „§ 10 Übergangsvorschrift ...

Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts
V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Artikel 2 MPVerfNeuRegV Folgeänderungen
... durch das Wort „Meisterprüfungsverfahrensverordnung" ersetzt. (72) In § 9 Absatz 1 der Bestattermeisterverordnung vom 15. September 2009 (BGBl. I S. 3036), die durch Artikel 45 der Verordnung vom 17. November ...


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