Änderung § 9 BestMstrV vom 01.01.2012

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§ 9 BestMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 9 BestMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Weitere Anforderungen


(Text neue Fassung)

§ 9 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


vorherige Änderung

Die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.



(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung
vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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