Änderung § 10 BestMstrV vom 01.01.2012

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§ 10 BestMstrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 10 BestMstrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10 Übergangsvorschrift


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Die Regelungen des § 8 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.




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