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§ 6a - Kriminallaufbahnverordnung (KrimLV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3042 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 2030-6-25 Beamte
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§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität



(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1.
ein Hochschulstudium in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen haben und

2.
die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung nach § 6b erfolgreich abgeschlossen haben.

(2) Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben.



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Frühere Fassungen von § 6a KrimLV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2020 (18.09.2020)Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
aktuell vorher 21.11.2019Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
vom 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
aktuellvor 21.11.2019Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a KrimLV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a KrimLV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KrimLV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6b KrimLV Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität (vom 01.04.2020)
... kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. Sie erfolgt in einem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578
Artikel 1 KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich ... durch das Wort „Hochschule" ersetzt. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung ... 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „ § 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich ... Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis. ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
Artikel 1 2. KrimLVÄndV Änderung der Kriminallaufbahnverordnung
... a) Nach der Angabe zu § 6 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich ... für den gehobenen Kriminaldienst." 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung ... 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6c eingefügt: „ § 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich ... Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von den in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personen absolviert werden. Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.  ...