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Änderung § 6c KrimLV vom 01.04.2020

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§ 6c KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 6c KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.



(heute geltende Fassung)