§ 6c KrimLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung | § 6c KrimLV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 04.09.2020 BGBl. I S. 1988 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität | |
Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. |