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Synopse aller Änderungen der KrimLV am 21.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. November 2019 durch Artikel 1 der KrimLVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KrimLV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KrimLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.11.2019 geltenden Fassung
KrimLV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.10.2019 BGBl. I S. 1578

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Gehobener Kriminaldienst
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung
§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität
§ 7 Höherer Kriminaldienst
§ 8 Andere Bewerberinnen und Bewerber
§ 9 Sonderregelungen
§ 10 Aufstieg
§ 11 Laufbahnwechsel
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung zu § 10
§ 13 Folgeänderungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 (aufgehoben)
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
Anlage (zu § 3 Absatz 2)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


(1) 1 Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2 Sie führen während des Vorbereitungsdienstes im gehobenen Kriminaldienst die Dienstbezeichnung 'Kriminalkommissaranwärterin' oder 'Kriminalkommissaranwärter', im höheren Kriminaldienst die Dienstbezeichnung 'Kriminalratanwärterin' oder 'Kriminalratanwärter'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt bis zur Vollendung des 34. Lebensjahres. 2 Das Höchstalter nach Satz 1 wird angehoben um Zeiten

1. des Mutterschutzes,

2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie

3. der tatsächlichen Pflege naher Angehöriger, die nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind, höchstens jedoch um drei Jahre je Angehörige
oder Angehörigen.

3 Auch wenn Zeiten nach Satz 2 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber
das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.



(2) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. bei der Einstellung als Kriminalkommissaranwärterin oder Kriminalkommissaranwärter das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

2. bei der Einstellung als Kriminalratanwärterin
oder Kriminalratanwärter das 43. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(3) Einstellungsbehörde ist das Bundeskriminalamt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Gehobener Kriminaldienst


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.



Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst wird in einem Bachelor-Studiengang 'Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt' an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. § 13 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt im Übrigen unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a (neu)




§ 6a Voraussetzungen für die Einstellung für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität können abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die

1. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben mit

a) einem Bachelor oder

b) einem gleichwertigen Abschluss in einem Studiengang, in dem informationstechnische, ingenieurwissenschaftliche oder naturwissenschaftliche Inhalte überwiegen, und

2. eine kriminalpolizeifachliche Qualifizierung abgeschlossen haben.

(2) 1 Nicht zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung das 43. Lebensjahr vollendet haben. 2 Für Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 6b (neu)




§ 6b Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung


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(1) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung kann nach bestandenem Auswahlverfahren von dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis absolviert werden. 2 Sie erfolgt in einem Angestelltenverhältnis.

(2) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung dauert 20 Monate. 2 Sie besteht aus einer fachtheoretischen Ausbildung und einer mit dieser eng verzahnten berufspraktischen Tätigkeit.

(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

(4) 1 Die berufspraktische Tätigkeit erfolgt in Organisationseinheiten des Bundeskriminalamtes, die mit Cyberkriminalität befasst sind. 2 Sie dauert zehn Monate. 3 Nach ihrer Schwierigkeit muss sie der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten des gehobenen Kriminaldienstes entsprechen.

(5) 1 Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung schließt mit einer Prüfung ab. 2 Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6c (neu)




§ 6c Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Aufstieg


(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Kriminaldienstes können zum Aufstieg in die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes zugelassen werden, wenn sie

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1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,



1. sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im gehobenen Kriminaldienst bewährt haben,

2. bei Ablauf der Ausschreibungsfrist das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und

3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

§ 19 Absatz 4 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.

(2) Das Auswahlverfahren wird nach den Richtlinien des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt von einer Auswahlkommission durchgeführt.

(3) Die nach Absatz 1 zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 7 teil.

(4) Die §§ 40 und 41 der Bundeslaufbahnverordnung bleiben unberührt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Laufbahnwechsel


(1) Der Wechsel in eine Laufbahn des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes aus dienstlichen Gründen ist zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung hierfür besitzt.

(2) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des höheren Kriminaldienstes hat auch, wer die Befähigung für die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei oder beim Deutschen Bundestag besitzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. 2 Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden.



(4) 1 Beamtinnen oder Beamte des Bundes, die keine Befähigung für eine der in den Absätzen 2 und 3 genannten Laufbahnen besitzen, können die Befähigung durch eine Qualifizierung erwerben, die ein Jahr und sechs Monate nicht unterschreiten darf. 2 Sie kann für Beamtinnen und Beamte der Sicherheitsbehörden des Bundes verkürzt werden. 3 Als Qualifizierung kann auch die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung absolviert werden, wenn das Bundeskriminalamt dies so festgelegt hat.

(5) 1 Während der Qualifizierung nach Absatz 4 müssen der Beamtin oder dem Beamten die für die Laufbahn erforderlichen Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen vermittelt werden. 2 Die Entscheidung über den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Bundeskriminalamtes oder ihre oder seine Vertretung. 3 § 3 dieser Verordnung sowie die §§ 7, 8, 20 bis 25 und 27 der Bundeslaufbahnverordnung sind entsprechend anzuwenden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Übergangsregelung zu § 10




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von § 10 ist für Beamtinnen und Beamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung das 45. Lebensjahr vollendet und das 53. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bis zum 31. Dezember 2013 § 26 der Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, anzuwenden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Folgeänderungen




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Kriminaldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I S. 2342), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Nummer 2 wird die Angabe '§ 16 Abs. 2 der Kriminal-Laufbahnverordnung' durch die Wörter '§ 5 Absatz 2 der Kriminallaufbahnverordnung' ersetzt.

2. § 17 wird aufgehoben.

3. In § 18 wird nach der Angabe 'der Kriminal-Laufbahnverordnung' jeweils die Angabe 'vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist,' eingefügt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kriminal-Laufbahnverordnung vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682), die zuletzt durch § 56 Absatz 4 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, außer Kraft.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 3 Absatz 2)


Die in § 3 Absatz 1 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:


Gehobener Kriminaldienst des Bundes

zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen

vorherige Änderung nächste Änderung

- Besoldungsgruppe A 9*) | Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar

- Besoldungsgruppe A 10 | Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar



- Besoldungsgruppe A 91 | Kriminalkommissarin/Kriminalkommissar

- Besoldungsgruppe A 102 | Kriminaloberkommissarin/Kriminaloberkommissar

- Besoldungsgruppe A 11 | Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar

- Besoldungsgruppe A 12 | Kriminalhauptkommissarin/Kriminalhauptkommissar

- Besoldungsgruppe A 13 | Erste Kriminalhauptkommissarin/Erster Kriminalhauptkommissar

vorherige Änderung nächste Änderung


*) Eingangsamt


Höherer Kriminaldienst des Bundes





Höherer Kriminaldienst des Bundes

zu der Laufbahn gehörende Ämter: | Amtsbezeichnungen

vorherige Änderung nächste Änderung

- Besoldungsgruppe A 13*) | Kriminalrätin/Kriminalrat



- Besoldungsgruppe A 131 | Kriminalrätin/Kriminalrat

- Besoldungsgruppe A 14 | Kriminaloberrätin/Kriminaloberrat

- Besoldungsgruppe A 15 | Kriminaldirektorin/Kriminaldirektor

- Besoldungsgruppe A 16 | Leitende Kriminaldirektorin/Leitender Kriminaldirektor

- Besoldungsgruppe B | Die Beförderungsämter ergeben sich aus dem Bundesbesoldungs-
gesetz (Besoldungsordnung B).

vorherige Änderung


*)
Eingangsamt




1 Eingangsamt.
2 Auch als
Eingangsamt für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität.