Hat eine ausländische Gesellschaft Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach §
50d Absatz 1 und 2 oder §
44a Absatz 9 des
Einkommensteuergesetzes und sind an dieser Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar natürliche Personen beteiligt, deren Anteil an ihr 10 Prozent übersteigt, wird diese Entlastung ungeachtet des §
50d Absatz 3 des
Einkommensteuergesetzes nur gewährt,
- 1.
- wenn die Gesellschaft den Namen und die Ansässigkeit der natürlichen Personen offen legt,
- 2.
- soweit keine der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
Die Finanzbehörde kann für diese Personen eine Bestätigung nach §
50d Absatz 4 des
Einkommensteuergesetzes verlangen.