Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung im Sinne des §
1 Absatz 5 nicht nach, sind §
2 Absatz 5b Satz 1, §
32d Absatz 1 und §
43 Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes in Bezug auf Einkünfte im Sinne des §
20 Absatz 1 Nummer 1 des
Einkommensteuergesetzes, die das Kreditinstitut für Rechnung des Schuldners an den Steuerpflichtigen zahlt, und die Vorschriften über die teilweise steuerbefreiten Einnahmen nach §
3 Nummer 40 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit eine der Voraussetzungen des §
51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes erfüllt ist.
§ 6 SteuerHBekV Anwendungsvorschrift ... §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom ... der Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf ...