Wenn die in §
1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des §
33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
- die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie
- 2.
- vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.
Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des §
33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des
Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.
§ 6 SteuerHBekV Anwendungsvorschrift ... §§ 1, 3 und 4 sind erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden. Hat der Steuerpflichtige ein vom ... Steuerpflichtige ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, sind die §§ 1, 3 und 4 erstmals ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden. § 2 ist erstmals auf Gewinnausschüttungen ...