Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2021 aufgehoben

§ 4 - Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung (SteuerHBekV)

V. v. 18.09.2009 BGBl. I S. 3046 (Nr. 60); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2056
Geltung ab 25.09.2009; FNA: 611-1-35 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Abschnitt 2 Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes
§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes

Abschnitt 2 Vorschriften zu § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Körperschaftsteuergesetzes

§ 4 Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wenn die in § 1 Absatz 2 oder Absatz 5 genannten besonderen Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt werden, sind auf Vorgänge im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes folgende Vorschriften nicht anzuwenden:

1.
die Vorschriften über die Steuerbefreiung nach § 8b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes sowie

2.
vergleichbare Vorschriften in Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Das gilt nicht, soweit eine der Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes erfüllt ist.



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