§
90 Absatz 2 Satz 3, §
147a, §
162 Absatz 2 Satz 3 und §
193 Absatz 1 und 2 Nummer 3 der
Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) sind erstmals für Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Bei Anwendung des §
147a Satz 3 der
Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.