(1) Wer Kriegswaffen, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden, mit Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik eingetragen sind, befördern will, bedarf der Genehmigung.
(2) Für die Beförderung von Kriegswaffen im Sinne des Absatzes 1 in und nach bestimmten Gebieten kann auch eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.
§ 5 KrWaffKontrG Befreiungen (vom 04.08.2011) ... Einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf nicht, wer unter der Aufsicht oder als Beschäftigter eines anderen tätig ... wird. In diesen Fällen bedarf nur der andere der Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a. (2) Wer Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1, § ...
§ 14 KrWaffKontrG Überwachungsbehörden (vom 28.12.2022) ... 4a das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und 2. in den Fällen des § 4 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig. ... insoweit eingeschränkt. (5) Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die ...
V. v. 30.07.1961 BAnz. Nr. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482, 2722
Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
V. v. 01.06.1961 BGBl. I S. 649; zuletzt geändert durch Artikel 37 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern
G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595