Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4a Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 AWGuaÄndV am 4. August 2011 und Änderungshistorie des KrWaffKontrG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 4a n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595

(Textabschnitt unverändert)

§ 4a Auslandsgeschäfte


(1) Wer einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß eines solchen Vertrags nachweisen will, bedarf der Genehmigung.

(2) Einer Genehmigung bedarf auch, wer einen Vertrag über das Überlassen von Kriegswaffen, die sich außerhalb des Bundesgebietes befinden, abschließen will.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn die Kriegswaffen in Ausführung des Vertrags in das Bundesgebiet eingeführt oder durchgeführt werden sollen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 von Unternehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der Europäischen Union herstellen, kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden.


 
Anzeige