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Änderung § 15 Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen vom 04.08.2011

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§ 15 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 15 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1595

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Bundeswehr und andere Organe


(1) Die §§ 2 bis 4a und 12 gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizeien des Bundes und die Zollverwaltung.

(2) Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, die Beschussämter sowie die Behörden des Strafvollzugs bedürfen keiner Genehmigung

1. für den Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen,

(Text alte Fassung)

2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung nach Beschuss oder zur Beförderung und

(Text neue Fassung)

2. für die Überlassung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen an einen anderen zur Instandsetzung, zur Erprobung, nach Beschuss oder zur Beförderung und

3. für die Beförderung von Kriegswaffen in den Fällen des § 3 Abs. 2.

§ 12 findet insoweit keine Anwendung.

(3) § 4a gilt nicht für Behörden oder Dienststellen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit.