Fünfter Abschnitt - Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffKontrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.11.1990 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 190-1 Einzelne staats- und verfassungsrechtliche Rechtsvorschriften zum Grundgesetz
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Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
§ 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
§ 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 22 Ausnahmen
§ 22a Sonstige Strafvorschriften
§ 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
§ 23 Verwaltungsbehörden
§ 24 Einziehung
§ 25 (weggefallen)

Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen


§ 19 wird in 29 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2 entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,

1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder

2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder

2.
durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung

a)
die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,

b)
das friedliche Zusammenleben der Völker oder

c)
die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich

gefährdet.

(3) In minder schweren Fällen

1.
des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und

2.
des Absatzes 2 Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

(5) Wer in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nr. 2 die Gefahr fahrlässig verursacht oder

2.
des Absatzes 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 fahrlässig oder in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine Handlung, die

1.
zur Vernichtung von Atomwaffen durch die dafür zuständigen Stellen oder

2.
zum Schutz gegen Wirkungen von Atomwaffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen

geeignet und bestimmt ist.

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§ 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen


§ 20 wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,

1a.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder

2.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die

1.
zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafür zuständigen Stellen oder

2.
zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen

geeignet und bestimmt ist.

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§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition


§ 20a hat 1 frühere Fassung und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,

2.
einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder

3.
eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder

2.
sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition bezieht.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition G. v. 6. Juni 2009 BGBl. II S. 502, 2011 II 809 m.W.v. 11. Juni 2009

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§ 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes


§ 21 wird in 28 Vorschriften zitiert

§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.

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§ 22 Ausnahmen



Die §§ 18, 20 und 21 gelten nicht für eine auf chemische Waffen bezogene dienstliche Handlung

1.
des Mitglieds oder der zivilen Arbeitskraft einer Truppe oder eines zivilen Gefolges im Sinne des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 oder

2.
eines Deutschen in Stäben oder Einrichtungen, die auf Grund des Nordatlantikvertrages vom 4. April 1949 gebildet worden sind.

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§ 22a Sonstige Strafvorschriften


§ 22a hat 2 frühere Fassungen und wird in 32 Vorschriften zitiert

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 1 herstellt,

2.
die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 2 Abs. 2 von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt,

3.
im Bundesgebiet außerhalb eines abgeschlossenen Geländes Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder 2 befördern läßt oder selbst befördert; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis,

4.
Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder aus dem Bundesgebiet verbringt, ohne daß die hierzu erforderliche Beförderung genehmigt ist,

5.
mit Seeschiffen, welche die Bundesflagge führen, oder mit Luftfahrzeugen, die in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, absichtlich oder wissentlich Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 4 befördert, die außerhalb des Bundesgebietes ein- und ausgeladen und durch das Bundesgebiet nicht durchgeführt werden,

6.
über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt, ohne daß

a)
der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach diesem Gesetz beruht oder

b)
eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a erstattet worden ist,

oder

7.
einen Vertrag über den Erwerb oder das Überlassen ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 1 vermittelt oder eine Gelegenheit hierzu nachweist oder einen Vertrag ohne Genehmigung nach § 4a Abs. 2 abschließt.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, 6 oder 7 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds handelt.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Wer fahrlässig eine in Absatz 1 Nummer 1 bis 4, 6 oder Nummer 7 bezeichnete Handlung begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 wird nicht bestraft, wer Kriegswaffen, die er in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, freiwillig und unverzüglich einer Überwachungsbehörde, der Bundeswehr oder einer für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle abliefert. Gelangen die Kriegswaffen ohne Zutun desjenigen, der sie in das Bundesgebiet eingeführt oder sonst verbracht hat, in die tatsächliche Gewalt einer der in Satz 1 genannten Behörden oder Dienststellen, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Kriegswaffen abzuliefern.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts G. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. September 2013

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§ 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften


§ 22b hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Auflage nach § 10 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,

2.
das Kriegswaffenbuch nach § 12 Abs. 2 nicht, unrichtig oder nicht vollständig führt,

3.
Meldungen nach § 12 Abs. 5 oder Anzeigen nach § 12 Abs. 6 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet sowie in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert oder eine Auflage nach § 12 Abs. 6 Satz 4 oder 5 nicht erfüllt,

3a.
einer nach § 12a Abs. 1 oder § 13a erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

4.
Auskünfte nach § 14 Abs. 5 nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,

5.
Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen entgegen § 14 Abs. 5 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

6.
der Pflicht nach § 14 Abs. 5 zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken zuwiderhandelt,

7.
als Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 außerhalb eines befriedeten Besitztums Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 3 bei der Übergabe zur Beförderung von Kriegswaffen eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht übergibt oder entgegen § 12 Abs. 4 bei der Beförderung eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nicht mitführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts G. v. 6. Juni 2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722 m.W.v. 1. September 2013

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§ 23 Verwaltungsbehörden


§ 23 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Finanzen sind, soweit sie nach § 14 Abs. 1 und 2 für die Überwachung zuständig sind, zugleich Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 30 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015

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§ 24 Einziehung


§ 24 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Kriegswaffen, auf die sich eine Straftat nach §§ 19, 20, 21 oder 22a bezieht, können zugunsten des Bundes eingezogen werden; § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. 2Sie werden auch ohne die Voraussetzungen des § 74 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches eingezogen, wenn das Wohl der Bundesrepublik Deutschland es erfordert; dies gilt auch dann, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(2) Die Entschädigungspflicht nach § 74b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches trifft den Bund.


Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung G. v. 13. April 2017 BGBl. I S. 872, 2018 I 1094 m.W.v. 1. Juli 2017

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§ 25 (weggefallen)






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