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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen am 11.06.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juni 2009 durch Artikel 2 des StreuMunÜbkG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KrWaffKontrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 06.06.2009 BGBl. II S. 502

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Herstellung und Inverkehrbringen
    § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
    § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
    § 4a Auslandsgeschäfte
    § 5 Befreiungen
    § 6 Versagung der Genehmigung
    § 7 Widerruf der Genehmigung
    § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
    § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
    § 10 Inhalt und Form der Genehmigung
    § 11 Genehmigungsbehörden
Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
    § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
    § 12a Besondere Meldepflichten
    § 13 Sicherstellung und Einziehung
    § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
    § 14 Überwachungsbehörden
    § 15 Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
    § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
    § 17 Verbot von Atomwaffen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen
(Text neue Fassung)

Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
    § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 18a Verbot von Antipersonenminen


    § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
    § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen


    § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
    § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 22 Ausnahmen
    § 22a Sonstige Strafvorschriften
    § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
    § 23 Verwaltungsbehörden
    § 24 Einziehung und Erweiterter Verfall
    § 25 (weggefallen)
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
    § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
    § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
    § 27 Zwischenstaatliche Verträge
    § 28 Berlin-Klausel
    § 29 (Inkrafttreten)
    Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste

§ 1 Begriffsbestimmung


(1) Zur Kriegführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Kriegswaffenliste entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen, technischen und militärischen Erkenntnisse derart zu ändern und zu ergänzen, daß sie alle Gegenstände, Stoffe und Organismen enthält, die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen, Stoffen oder Organismen Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen und als Mittel der Gewaltanwendung bei bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Staaten zu dienen.

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(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.



(3) Für Atomwaffen im Sinne des § 17 Abs. 2, für biologische und chemische Waffen im Sinne der Kriegswaffenliste sowie für Antipersonenminen und Streumunition im Sinne von § 18a Abs. 2 gelten die besonderen Vorschriften des Dritten und Vierten Abschnitts sowie die Strafvorschriften der §§ 19 bis 21.

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§ 18a Verbot von Antipersonenminen




§ 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition


(1) Es ist verboten,

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1. Antipersonenminen einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,



1. Antipersonenminen oder Streumunition einzusetzen, zu entwickeln, herzustellen, mit ihnen Handel zu treiben, von einem anderen zu erwerben oder einem anderen zu überlassen, einzuführen, auszuführen, durch das Bundesgebiet durchzuführen oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet zu verbringen oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie auszuüben, insbesondere sie zu transportieren, zu lagern oder zurückzubehalten,

2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung zu verleiten oder

3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung zu fördern.

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(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen des in Absatz 2 genannten Übereinkommens zulässig sind.



(2) Für Antipersonenminen gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung vom 3. Dezember 1997. Für Streumunition gilt die Begriffsbestimmung des Artikels 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Streumunition vom 3. Dezember 2008.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Handlungen, die nach den Bestimmungen der in Absatz 2 genannten Übereinkommen zulässig sind.

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§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen




§ 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition


(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

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1. entgegen § 18a Antipersonenminen einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,



1. entgegen § 18a Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält,

2. einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder

3. eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1. der Täter in den Fällen des Absatzes 1 gewerbsmäßig handelt oder

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2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen bezieht.



2. sich die Handlung nach Absatz 1 auf eine große Zahl von Antipersonenminen oder Streumunition bezieht.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren.

(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 oder 3 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.