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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen am 09.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. Juni 2021 durch Artikel 2 des AWGuKrWaffKontrGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KrWaffKontrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1275

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Herstellung und Inverkehrbringen
    § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
    § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
    § 4a Auslandsgeschäfte
    § 5 Befreiungen
    § 6 Versagung der Genehmigung
    § 7 Widerruf der Genehmigung
    § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
    § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
    § 10 Inhalt und Form der Genehmigung
    § 11 Genehmigungsbehörden
Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
    § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
    § 12a Besondere Meldepflichten
    § 13 Sicherstellung und Einziehung
    § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
    § 14 Überwachungsbehörden
    § 15 Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
    § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
    § 17 Verbot von Atomwaffen
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
    § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
    § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
    § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
    § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
    § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 22 Ausnahmen
    § 22a Sonstige Strafvorschriften
    § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
    § 23 Verwaltungsbehörden
    § 24 Einziehung
    § 25 (weggefallen)
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
    § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
    § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
    § 27 Zwischenstaatliche Verträge
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 28 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

    § 28 Gebühren
    § 29 (Inkrafttreten)
    Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 28 Berlin-Klausel




§ 28 Gebühren


vorherige Änderung

(gegenstandslos)



In einer Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes sind für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Gebühren ab dem 1. Januar 2023 zu regeln.