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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen am 28.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 25 des SanktDG II geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KrWaffKontrG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2606

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Genehmigungsvorschriften
    § 1 Begriffsbestimmung
    § 2 Herstellung und Inverkehrbringen
    § 3 Beförderung innerhalb des Bundesgebietes
    § 4 Beförderung außerhalb des Bundesgebietes
    § 4a Auslandsgeschäfte
    § 5 Befreiungen
    § 6 Versagung der Genehmigung
    § 7 Widerruf der Genehmigung
    § 8 Erteilung und Widerruf der Allgemeinen Genehmigung
    § 9 Entschädigung im Falle des Widerrufs
    § 10 Inhalt und Form der Genehmigung
    § 11 Genehmigungsbehörden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 11a Übermittlung von Informationen
Zweiter Abschnitt Überwachungs- und Ausnahmevorschriften
    § 12 Pflichten im Verkehr mit Kriegswaffen
    § 12a Besondere Meldepflichten
    § 13 Sicherstellung und Einziehung
    § 13a Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
    § 14 Überwachungsbehörden
    § 15 Bundeswehr und andere Organe
Dritter Abschnitt Besondere Vorschriften für Atomwaffen
    § 16 Nukleare Aufgaben im Nordatlantischen Bündnis
    § 17 Verbot von Atomwaffen
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften für biologische und chemische Waffen sowie für Antipersonenminen und Streumunition
    § 18 Verbot von biologischen und chemischen Waffen
    § 18a Verbot von Antipersonenminen und Streumunition
Fünfter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen
    § 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen
    § 20a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition
    § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 22 Ausnahmen
    § 22a Sonstige Strafvorschriften
    § 22b Verletzung von Ordnungsvorschriften
    § 23 Verwaltungsbehörden
    § 24 Einziehung
    § 25 (weggefallen)
Sechster Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 26 Vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilte Genehmigungen
    § 26a Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
    § 26b Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
    § 27 Zwischenstaatliche Verträge
    § 28 Gebühren
    § 29 (Inkrafttreten)
    Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11a (neu)




§ 11a Übermittlung von Informationen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, zur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(2) Informationen über die Versagung von Genehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes, zur Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt wurden oder soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 14 Überwachungsbehörden


(1) Für die Überwachung der nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen Handlungen und der Einhaltung der in § 12 genannten Pflichten ist

1. in den Fällen der §§ 2 und 3 Abs. 1 und 2 sowie des § 4a das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und

2. in den Fällen des § 4 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

zuständig.

(2) Für die Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr sowie des sonstigen Verbringens von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet (§ 3 Abs. 3 und 4) sind das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen zuständig.

(3) Die Überwachungsbehörden (Absatz 1 und 2) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zur Überwachung der Bestände an Kriegswaffen und deren Veränderungen,

1. die erforderlichen Auskünfte verlangen,

2. Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen einsehen und prüfen,

3. Besichtigungen vornehmen.

(4) 1 Die von den Überwachungsbehörden beauftragten Personen dürfen Räume und Grundstücke betreten, soweit es ihr Auftrag erfordert. 2 Das Grundrecht des Artikels 13 auf Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

(5) 1 Wer einer Genehmigung nach den §§ 2 bis 4a bedarf, ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Betriebsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen und das Betreten von Räumen und Grundstücken zu dulden. 2 Das gleiche gilt für Personen, denen die in § 12 genannten Pflichten obliegen.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

vorherige Änderung

 


(6a) Für die Übermittlung von Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, durch die Überwachungsbehörden gilt § 11a entsprechend.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der nach Absatz 3 zulässigen Überwachungsmaßnahmen zu erlassen und das Verfahren der Überwachungsbehörden zu regeln.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die ihm nach Absatz 1 zustehenden Überwachungsbefugnisse auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu übertragen.