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§ 2 - Schulobstgesetz (SchulObG)

§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften



Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen mit folgenden Maßgaben:

1.
Anwendbar sind nur die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnittes und die §§ 33 und 36 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen, soweit sich diese jeweils auf die Gewährung besonderer Vergünstigungen beziehen.

2.
Soweit die in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, sind für deren Erlass die Landesregierungen zuständig.

3.
Die Rechtsverordnungen können auch insoweit erlassen werden, als die Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe nach den in § 1 genannten Rechtsakten nur mit finanzieller Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährt werden kann.

4.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach Landesrecht zuständige Behörde.

Die Landesregierungen können ihre Ermächtigungen nach Satz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden übertragen.



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Frühere Fassungen von § 2 SchulObG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2014Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes
vom 24.03.2014 BGBl. I S. 258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 SchulObG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SchulObG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchulObG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Schulobstgesetzes
G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258
Artikel 1 1. SchulObGÄndG
... durch die Länder nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen." 3. In § 2 Nummer 3 werden die Wörter „Gemeinschaftsbeihilfe nach den in Absatz 1 genannten ...