(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Annahme der Meldungen nach §
3 und die Verteilung der Gemeinschaftsbeihilfen nach §
4 auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in §
3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in §
4 Absatz 2 und 3 Satz 3 genannten Termine zu ändern, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2 tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258