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Änderung § 3 SchulObG vom 15.12.2010

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§ 3 SchulObG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 SchulObG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 24.03.2014 BGBl. I S. 258
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen


(Text neue Fassung)

§ 3 Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm, Fristen


vorherige Änderung

(1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobstprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschaftsbeihilfe durch das Land sichergestellt wird.

(2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschaftsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind für das Schuljahr 2009/2010 die bis zum 31. Mai 2009 beim Bundesministerium eingereichten regionalen Strategien Grundlage für die Durchführung des Schulobstprogramms.



(1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobst- und -gemüseprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfe durch das Land sichergestellt wird.

(2) Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Europäische Kommission mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission *). Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschafts- oder Unionsbeihilfen **) durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(4) Soll auf Wunsch eines Landes von der Möglichkeit der Änderung der nationalen Strategie nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 288/2009, die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 30/2013 (ABl. L 14 vom 18.1.2013, S. 7) geändert worden ist, Gebrauch gemacht werden, hat das Land dies dem Bundesministerium bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem für ein Schuljahr das Schulobst- und -gemüseprogramm geendet hat, mitzuteilen.

(5) Für das Schuljahr 2014/2015 sind
die Absätze 2 bis 4 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Die Teilnahme am Schulobst- und -gemüseprogramm nach Absatz 2 ist bis zum 3. April 2014 anzuzeigen.

2. Die regionale Strategie nach Absatz 3, auch in Verbindung mit einer Änderungsmitteilung nach Absatz 4, ist bis zum 24. April 2014 zu übersenden.


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Anm. d. Red.:
*) Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 34 Nr. 1 G. v. 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) wurde sinngemäß konsolidiert.
**) Die fehlerhafte Änderung durch Artikel 1 Nr. 4 d bb G. v. 24. März 2014 (BGBl. I S. 258) wurde sinngemäß konsolidiert.