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Änderung § 3 SchulObG vom 15.12.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 SchulObG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 SchulObG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 34 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Teilnahme am Schulobstprogramm, Fristen


(1) Ein Land kann auf der Grundlage der nach § 1 erlassenen Rechtsakte in seinem Gebiet ein Schulobstprogramm durchführen, soweit die finanzielle Beteiligung an der Gemeinschaftsbeihilfe durch das Land sichergestellt wird.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft. Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschaftsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(Text neue Fassung)

(2) Die Teilnahme am Schulobstprogramm ist für jedes vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres laufende Schuljahr vom Land dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) bis zum 31. Oktober des dem jeweilige Schuljahr vorhergehenden Kalenderjahres zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission *) mitzuteilen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(3) Das Land übermittelt dem Bundesministerium bis zum 1. Januar des Jahres, in dem für ein Schuljahr mit dem Schulobstprogramm begonnen werden soll, seine regionale Strategie zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission *). Dabei teilt das Land dem Bundesministerium mit, ob es weitere Gemeinschaftsbeihilfen durch den Bund in Anspruch nehmen möchte, soweit nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union an dem Programm teilnehmen und entsprechende Restmittel zur Verfügung stehen. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 sind für das Schuljahr 2009/2010 die bis zum 31. Mai 2009 beim Bundesministerium eingereichten regionalen Strategien Grundlage für die Durchführung des Schulobstprogramms.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die fehlerhaften Änderungen durch Artikel 34 Nr. 1 G. v. 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) wurden sinngemäß konsolidiert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)