Die
Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung vom
5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305), die zuletzt durch die Verordnung vom
23. Juni 2008 (BGBl. I S. 1092) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Halter von Eisenbahnfahrzeugen haben sicherzustellen, dass die Kennzeichnung „TEN" von Güterwagen, die vor dem 1. Juli 2009 in Betrieb genommen wurden, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 entfernt wird, wenn die Kennzeichnung nicht der in Anlage
2 Nummer 6.2 aufgeführten Entscheidung entspricht."
- 2.
- Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3.2 wird der Buchstabe b wie folgt gefasst:
- „b)
- Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die TSI „Fahrzeuge-Güterwagen" (ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1), die durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1) geändert worden ist, findet Anwendung auf Güterwagen."
- b)
- Nummer 6.2 wird wie folgt gefasst:
- „6.2
- Konventionelles Eisenbahnsystem
Die Entscheidung 2006/920/EG der Kommission vom 11. August 2006 über die TSI „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" (ABl. L 359 vom 18.12.2006, S. 1), die durch die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 (ABl. L 45 vom 14.2.2009, S. 1) geändert worden ist, findet Anwendung auf die Betriebsführung im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem."
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2632