§ 3 - Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung (UV-AltRückV)

V. v. 28.09.2009 BGBl. I S. 3170 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1493
Geltung ab 01.01.2010; FNA: 860-7-6 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Altersrückstellungen für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung


§ 3 hat 1 frühere Fassung

Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, für die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG) G. v. 12. April 2012 BGBl. I S. 579; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 m.W.v. 1. Januar 2013

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Frühere Fassungen von § 3 UV-AltRückV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2013Artikel 13 LSV-Neuordnungsgesetz (LSV-NOG)
vom 12.04.2012 BGBl. I S. 579

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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