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Änderung § 2 UV-AltRückV vom 01.01.2015

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§ 2 UV-AltRückV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 2 UV-AltRückV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.12.2014 BGBl. I S. 2370
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Überprüfung


(Text alte Fassung)

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre. Eine Überprüfung ist erstmals zum 30. Juni 2014 durchzuführen. Das Ergebnis ist der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen; das zugrundeliegende Gutachten ist - außer in den Fällen des § 1 Absatz 2 - beizufügen.

(Text neue Fassung)

Die Unfallversicherungsträger überprüfen regelmäßig, spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren, die Höhe der Rückstellungen nach § 1 und der jährlichen Zuführungen für die folgenden fünf Jahre.