Änderung § 70 Biokraft-NachV vom 26.06.2010

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§ 70 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 70 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Übergangsbestimmungen


(Text neue Fassung)

§ 70 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung ist nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2010 in den Verkehr gebracht werden.

(1a) Bei Biokraftstoffen, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 als erfüllt, wenn die Nachweispflichtigen gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt nachweisen, dass die Biomasse, aus der die Biokraftstoffe hergestellt wurden, vor dem 1. Januar 2010 geerntet worden ist. Im Übrigen ist der Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind, nicht an die Nachweisführung nach Teil 3 dieser Verordnung gebunden.

(2) Im Übrigen ist diese Verordnung auf Biokraftstoffe, die nach dem 30. Juni 2010 und vor dem 1. Januar 2011 in den Verkehr gebracht werden, nur mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. § 8 Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden;

2. die Anforderungen nach § 17 Absatz 1 gelten auch als erfüllt, wenn alle Lieferanten, die die Biokraftstoffe erhalten haben, der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch die Weitergabe an einen Dritten mitteilen; zu diesem Zweck müssen sie der zuständigen Behörde die folgenden Angaben mitteilen:

a) die Nummer des für die erhaltenen Biokraftstoffe ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweises oder Nachhaltigkeits-Teilnachweises,

b) die Menge und die Art der erhaltenen Biokraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten haben,

c) die Menge und die Art der weitergegebenen Biokraftstoffe sowie den Ort und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe weitergegeben haben,

d) den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den sie die Biokraftstoffe weitergegeben haben,

e) eine Bestätigung, dass die Lieferung in einem Massenbilanzsystem nach § 16 Absatz 2 dokumentiert worden ist.



 



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