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Änderung § 66 Biokraft-NachV vom 08.09.2015

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§ 66 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 66 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 263 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

2.
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird,
den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

4.
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

5.
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

6.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,

7.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 58 Absatz 4,


(Text neue Fassung)

1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 11 Satz 3,

2. die
Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

3.
die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

4.
den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2,

5.
die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

6.
die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

7.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,

8.
die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,

9. das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 62,

11. die Berichte nach § 63,

12. die Übermittlung von Daten nach § 65,

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und

14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

vorherige Änderung

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.



(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)