Änderung § 66 Biokraft-NachV vom 26.06.2010

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§ 66 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.06.2010 geltenden Fassung
§ 66 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.06.2010 BGBl. I S. 814
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Zuständigkeit


(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3,

(Text neue Fassung)

1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2,

2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13,

3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2,

4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2,

5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24,

6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 59,

7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 59,

8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 58 Absatz 4,

9. das Führen eines zentralen Informationsregisters nach Teil 4,

10. das Einholen von Auskünften nach § 62,

11. die Berichte nach § 63,

12. die Übermittlung von Daten nach § 65,

vorherige Änderung

13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2,

14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 70 Absatz
2 Nummer 2 und

15.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.



13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 68 Absatz 2 und

14.
den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2.

(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, nachdem das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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