Änderung § 62 Biokraft-NachV vom 01.01.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 62 Biokraft-NachV, alle Änderungen durch Artikel 2 12. BImSchGÄndG am 1. Januar 2015 und Änderungshistorie der Biokraft-NachV

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§ 62 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 62 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1740
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und im Fall von § 58 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann von Nachweispflichtigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten, Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und im Fall von § 58 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden,

3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, insbesondere nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen, oder

4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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