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Änderung § 64 Biokraft-NachV vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 64 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 334 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit


(Text neue Fassung)

§ 64 Berichtspflicht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit


vorherige Änderung

Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über



Auf der Grundlage der Berichte nach § 63 berichtet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Berichte nach Artikel 22 der Richtlinie 2009/28/EG über

(Textabschnitt unverändert)

1. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung sowie

2. die Auswirkungen der Herstellung der in der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebrachten Biokraftstoffe auf die Nachhaltigkeit.

Im Bericht muss bewertet werden, ob die Verwendung von Biokraftstoffen sozial zu vertreten ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)