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Änderung § 5 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 5 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 5 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutz von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand


(1) Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand stammen.

(2) Als Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse nicht mehr haben:

1. Feuchtgebiete nach Absatz 3 oder

2. kontinuierlich bewaldete Gebiete nach Absatz 4.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265) aufgenommen worden sind.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind. 2 Als Feuchtgebiete gelten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung (BGBl. 1976 II S. 1265) aufgenommen worden sind.

(4) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen von mehr als 1 Hektar mit über 5 Meter hohen Bäumen und

1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, oder

vorherige Änderung

2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3 aufweist.



2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Prozent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einer Berechnung nach § 8 Absatz 3 erfüllt.