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Änderung § 13 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 13 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 13 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Nachweispflichtige müssen Kopien der Nachweise nach § 11, die sie der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde in schriftlicher Form übermitteln.