§ 13 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung | § 13 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590 |
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(Text alte Fassung) § 13 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Nachweispflichtige müssen Kopien der Nachweise nach § 11, die sie der Biokraftstoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt für die Nachweisführung vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Behörde in schriftlicher Form übermitteln. |