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Änderung § 17 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 17 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 17 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen


(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen, müssen

1. die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 16 Absatz 2 erfüllt, und

2. die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.

(Text alte Fassung)

(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, oder

2. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, in einer der folgenden elektronischen Datenbanken dokumentiert haben:

a)
der Datenbank eines Zertifizierungssystems, sofern sich die Anerkennung des Zertifizierungssystems nach § 33 Absatz 2 auch auf den Betrieb oder die Nutzung dieser Datenbank bezieht, oder

b) der Datenbank einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person, sofern sie von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger als anerkannter Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 bekannt gemacht worden ist;

bei öffentlichem Interesse kann eine Datenbank auch von der zuständigen Behörde betrieben werden; die
berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind zu wahren.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls als erfüllt, wenn

1. alle Lieferanten den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie des Orts und des Datums, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, in einer elektronischen Datenbank dokumentieren und

2. das Massenbilanzsystem aller Lieferanten regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder der Überwachung der Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes, im Lauf des Kalenderjahres einen bestimmten Mindestanteil an Biokraftstoffen in den Verkehr zu bringen, unterliegt.

(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über das Ergebnis ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn

1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, und

2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde, die als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 dient, Folgendes dokumentieren:

a)
den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie

b) den Ort
und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben.

2 Bei
der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Wirtschaftsteilnehmer, insbesondere ihre Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, zu wahren.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt,

1. die in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:

a)
den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie

b) den Ort
und das Datum, an dem sie diese Biokraftstoffe erhalten oder weitergegeben haben, und

2. die ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der steuerlichen Überwachung nach dem Energiesteuergesetz oder aus Gründen der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.

(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)