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Änderung § 21 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 21 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 21 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben


(Text alte Fassung)

(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweisen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.

(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine Angabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd oder wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder der Region nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd in Verkehr gebracht, muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder diesem Staat aufweist. Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllen. 2 Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.

(2) 1 Wird der Biokraftstoff nicht in dem Land oder in der Region, das oder die auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch in diesem Land oder in dieser Region erfüllt. 2 Satz 1 gilt für die Inanspruchnahme der Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz entsprechend.