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Änderung § 58 Biokraft-NachV vom 09.04.2016

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§ 58 Biokraft-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 58 Biokraft-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 58 Nachweis durch Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter


(Text neue Fassung)

§ 58 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung kann bei Biokraftstoffen, die bis zum 31. Dezember 2011 zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung, einen Mindestanteil an Biokraftstoffen im Lauf eines Kalenderjahres in den Verkehr zu bringen, verwendet werden, gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle auch durch eine Bescheinigung einer Umweltgutachterin oder eines Umweltgutachters nachgewiesen werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Nachweispflichtige beim Hauptzollamt eine Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach dem Energiesteuergesetz beantragt.

(2) Die Bescheinigung nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1. eine Bestätigung, dass die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt werden,

2. eine lückenlose Dokumentation der Herstellung und Lieferung und die Bestätigung, dass die Herkunft der Biokraftstoffe nach Maßgabe des § 16 nachgewiesen worden ist,

3. den Energiegehalt der Biokraftstoffmenge in Megajoule,

4. das Treibhausgas-Minderungspotenzial des Biokraftstoffs in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biokraftstoffs (g CO2eq/MJ) und

5. im Fall einer Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach § 8 Absatz 3 die tatsächlichen Werte, getrennt nach den einzelnen Arbeitsschritten der Herstellung und Lieferung in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule Biokraftstoffs (g CO2eq/MJ).

(3) Sofern die zuständige Behörde Zertifizierungssysteme nach dieser Verordnung anerkannt hat, sollen die Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter bei der Ausstellung von Bescheinigungen nach Absatz 1 und 2 die Standards eines Zertifizierungssystems verwenden.

(4) Das erstmalige Ausstellen einer Bescheinigung nach Absatz 1 muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter der zuständigen Behörde anzeigen. Vor dem erstmaligen Ausstellen einer Bescheinigung für Biokraftstoffe aus Biomasse, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angebaut wird, muss die Umweltgutachterin oder der Umweltgutachter zusätzlich gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich das Einverständnis erklären, eine Beaufsichtigung bei der Durchführung von Kontrollen auch außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Maßgabe des Umweltauditgesetzes zu dulden. § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Umweltgutachterinnen und Umweltgutachter müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien der nach Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen übermitteln.