Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung (RHmVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3230 (Nr. 66); Geltung ab 09.10.2009
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Artikel 2 Änderung der Futtermittelverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2009 FuttMV § 24c

Nach § 24b der Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) geändert worden ist, wird folgender § 24c eingefügt:

 
„§ 24c Ausnahmen

(1) Abweichend von

1.
Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und

2.
dem Verbot des § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

darf ein in Spalte 2 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bezeichnetes Futtermittel, das mit einem in Spalte 1 des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 genannten Wirkstoff als Begasungsmittel nach der Ernte behandelt worden ist und dessen Gehalt an einem dieser Wirkstoffe deshalb den für den Wirkstoff jeweils nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Rückstandshöchstgehalt überschreitet, an einen Betrieb nach Satz 2 abgegeben werden. Der Betrieb, an den ein Futtermittel im Sinne des Satzes 1 abgegeben werden darf, muss das Futtermittel so behandeln oder herstellen, dass bei der Abgabe des so behandelten oder hergestellten Futtermittels an den Endverwender der Gehalt an dem Wirkstoff den nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 jeweils festgelegten Rückstandshöchstgehalt nicht überschreitet.

(2) Ein Futtermittel im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 darf nur abgegeben werden, wenn es unter Angabe der Bezeichnung des Wirkstoffs oder der Wirkstoffe durch folgende Angaben gekennzeichnet ist: „Futtermittel enthält überhöhte Rückstände an ... (Einsetzen: Bezeichnung des jeweiligen Wirkstoffs oder der jeweiligen Wirkstoffe). Nicht zur Verfütterung abgeben." "

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung, zur Änderung der Futtermittelverordnung und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RHmVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RHmVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 05.07.2013 BGBl. I S. 2242
Bekanntmachung FuttMVNB *)
... 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659), 15. den am 9. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230), 16. den am 11. Dezember 2009 in ...

Verordnung zur Änderung der Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung und zur Änderung der Futtermittelverordnung
V. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3842
Artikel 2 FuttEinfVerbVuaÄndV Änderung der Futtermittelverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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