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Änderung § 37 GtDBwVWehrtechnikVDV vom 17.03.2026
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| § 37 GtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 37 GtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 37 Aufstiegsverfahren | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 38 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. 2 Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst nach § 2 Nummer 2, für die Teilnahme an einer fachspezifischen Qualifizierung nach § 46 der Bundeslaufbahnverordnung und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 47 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. 3 Auf die Durchführung des an einem zentralen Lehrinstitut stattfindenden Auswahlverfahrens sind die §§ 7 bis 9g entsprechend anzuwenden. 4 Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle. 5 Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen. (2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 48 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung. |
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