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Änderung § 9h GtDBwVWehrtechnikVDV vom 17.03.2026
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| § 9h GtDBwVWehrtechnikVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2026 geltenden Fassung | § 9h GtDBwVWehrtechnikVDV n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 12 V. v. 11.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 67 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9h Einstellung in den Vorbereitungsdienst | |
| (Text alte Fassung) (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - kann eingestellt werden, wer | (Text neue Fassung) (1) In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik kann eingestellt werden, wer |
1. bei einem Vorbereitungsdienst a) nach § 2 Nummer 1 einen Bachelor- oder einen gleichwertigen Abschluss in einem Studienfach besitzt, das einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 zugeordnet werden kann, oder | |
b) nach § 2 Nummer 2 aa) die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschuleinrichtung nachweist und | b) nach § 2 Nummer 3 aa) die Zugangsberechtigung für eine mit der Einstellungsbehörde kooperierende Hochschule nachweist und |
bb) ein Vorpraktikum absolviert hat, das in der Studien- und Prüfungsordnung der mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschule vorgeschrieben ist, 2. das Auswahlverfahren bestanden hat und 3. die gesundheitlichen Anforderungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Verwendungsbereich Wehrtechnik erfüllt. (2) 1 Ob jemand die gesundheitlichen Anforderungen erfüllt, wird durch eine ärztliche Untersuchung der Einstellungsbehörde festgestellt. 2 Alternativ kann die Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Gutachten anfordern. 3 Sie trägt die hierfür entstehenden Kosten. (3) Über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber entscheidet die Einstellungsbehörde auf der Grundlage der Rangfolge nach dem Auswahlverfahren. (4) Im Falle der Ablehnung gilt § 7 Absatz 3 entsprechend. | |
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